Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die Ästhetik unbegründet. Da sich mit den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Projektänderungen weder an der Positionierung und Ausrichtung noch bei der Materialisierung und Farbewahl als auch der Fassadengestaltung der Gebäude etwas geändert hat, konnte auf eine erneute Begutachtung durch eine Fachbehörde (OLK oder Berner Heimatschutz) verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden ist daher abzuweisen. 15. Zusammenfassung und Kosten