h) Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Sachverhalt sei falsch festgestellt worden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ihre Argumentation basiert auf einem Vergleich zwischen den Projektänderungen vom 15. März 2021 und 7. Mai 2021. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat der Berner Heimatschutz jedoch nur die Projektänderungen vom 30. November 2020 und 7. Mai 2021 beurteilt. Ein Vergleich dieser beiden Projektänderungen zeigt, dass die Schlussfolgerung des Berner Heimatschutzes wie auch die Ausführungen der Vorinstanz korrekt sind. Die Kritikpunkte des Berner Heimatschutzes wurden mit der dritten Projektänderung umgesetzt.