c) Bereits im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden den Beizug der OLK verlangt. In ihrer Verfügung vom 22. April 2020 hat sich die Vorinstanz eingehend mit diesem Antrag auseinandergesetzt und ist im Resultat zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen von Art. 22a BewD für einen Bezug der OLK nicht gegeben sind.53 Mit diesem Einsprachepunkt hat sich die Vorinstanz im vorliegend angefochten Gesamtbauentscheid erneut auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Da das Bauvorhaben nicht in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, fehlt es bereits an einer Voraussetzung für den zwingenden Beizug der OLK.