Mit der vom Regierungsstatthalteramt angeordneten Auflage ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht Genüge getan. Die Nichtbeachtung der Regeln der Baukunde kann nicht nur zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, sondern auch ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen (Art. 229 StGB51). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 14. Fachbericht Berner Heimatschutz, Ortsbild und Gesamtwirkung, Ästhetik