d) Die vorliegend von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Rutschgefahr führt somit nicht dazu, dass das Bauen auf dieser Parzelle nicht möglich ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht falsch festgestellt. Die aktuelle Bautechnik erlaubt denn auch bei schwierigen Grundstücksverhältnissen Lösungen für eine sichere Bebauung. Die anwendbaren Sicherheitsvorschriften (vgl. Art. 57 BauV) sind bei der Bauausführung ohne weiteres zu beachten. Im Übrigen enthält auch die Baubewilligung unter Ziffer 14.1.1 einen expliziten Verweis auf Art. 57 BauV. Mit der vom Regierungsstatthalteramt angeordneten Auflage ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht Genüge getan.