Eine nähere Konkretisierung oder weitere Abklärungen, wie die Beschwerdeführenden aus dem Bundesgerichtsurteil 1C_84/2012 vom 5. Juli 2012 abzuleiten versuchen, muss hier im Baubewilligungsverfahren noch nicht verlangt werden. Im zitierten Bundesgerichtsurteil ging es um die Frage nach einer möglichen Destabilisation eines Felsblocks bei direkt auf dem Fels erstellten Stützmauern und der damit einhergehenden Gefahr für die umliegenden Grundstücke, während es sich im hier zu beurteilenden Fall um einen natürlichen Hang ohne Fels handelt. Die beiden Fälle liegen anders und sind daher nicht vergleichbar.