Die Beschwerdegegnerin ist sich dessen bewusst und hat bereits im Baubewilligungsverfahren ausgeführt, dass sie bei Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung entsprechende (Vor-)Abklärungen betreffend Rutschgefahr und vorherrschender geologischer sowie hydrologischer Situation vornehmen werde.50 Eine nähere Konkretisierung oder weitere Abklärungen, wie die Beschwerdeführenden aus dem Bundesgerichtsurteil 1C_84/2012 vom 5. Juli 2012 abzuleiten versuchen, muss hier im Baubewilligungsverfahren noch nicht verlangt werden.