c) Das Bauvorhaben soll am Fuss eines Hanges erstellt werden. Die Bauparzelle Nr. I.________, auf der das geplante Bauvorhaben zu stehen kommt, liegt weder in einem Rutschgebiet im Sinne einer Naturgefahr noch sind frühere Naturgefahrenereignisse vermerkt; mit anderen Worten besteht nicht die Gefahr von natürlichen Hangrutschen.48 Unabhängig davon verweisen die Beschwerdeführenden auf ein Schadensereignis vom 7. Mai 2015 auf der Nachbarparzelle des Baugrundstücks. Hierzu haben sie im Baubewilligungsverfahren ein «Schadensgutachten Baugrube EFH L.________» vom 6. August 2015 eingereicht.49