a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der Nachbarsparzelle des Baugrundstücks sei es vor Jahren zu einem erheblichen Schaden gekommen. Die dortige Baugrubenböschung habe versagt. Hierzu haben sie im Baubewilligungsverfahren ein Schadensgutachten eingereicht. Sie bringen vor, es liege eine ungewöhnliche Bodenschichtung und somit ein unstabiler Baugrund vor. Indem sich die Vorinstanz über das aktenkundige Gutachten hinweggesetzt habe, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt. Ihrer Meinung nach hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen vornehmen resp. entsprechende Unterlagen von der Beschwerdegegnerin einfordern müssen.