d) Das Abwasserreglement der Gemeinde Jens43 regelt in Art. 16 die allgemeinen Grundsätze der Liegenschaftsentwässerung. Für Regenwasser von Dächern und Strassen sowie Reinabwasser gilt gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Abwasserreglements folgendes: «Nicht verschmutztes Regenabwasser und Reinabwasser sollen möglichst nicht gefasst werden. Wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind sie versickern zu lassen. Ist dies technisch nicht möglich, sind sie in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Sind beide Möglichkeiten ausgeschlossen, müssen sie ins Kanalisationsnetz eingeleitet werden. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Trenn- und Mischsystems massgebend.»