b) Nach Art. 7 Abs. 2 GSchG39 und Art. 17 KGV ist nicht verschmutztes Abwasser – darunter fällt unter anderem Niederschlagswasser von Dachflächen oder von Strassen und Wegen (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b GSchV40) – nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen, oder wenn das nicht möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Dies kann auch indirekt über eine Kanalisation erfolgen.41 Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben.