Die Beschwerdegegnerin ist dieser Aufforderung unbestrittenermassen mit Schreiben vom 4. November 2022 nachgekommen. Bei der Beurteilung des Ausnahmegesuchs lag dem AWN diese Begründung vor. Es hat diese jedoch nicht in Abrede gestellt und die Ausnahmebewilligung erteilt. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen den Nachweis der Standortgebundenheit somit nicht zu entkräften.