Die Beschwerdegegnerin hat in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb die Fluchtröhre samt dem Ausstieg in Richtung Osten – und somit innerhalb des gesetzlichen Waldabstands – erstellt werden muss. Dass das AWN in ihrem Amtsbericht nicht weiter auf die Standortgebundenheit eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Das AWN hat bereits in seiner Stellungnahme vom 13. September 2022 ausgeführt, dass die Fluchtröhre mit Ausstieg unter Vorbehalt des Nachweises der Standortgebundenheit bewilligungsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin ist dieser Aufforderung unbestrittenermassen mit Schreiben vom 4. November 2022 nachgekommen.