Schutzraumprojekte sind nach den TWP 1984 auszuführen. Für die Gestaltung der Fluchtröhre mit Ausstiegsschacht ist Ziffer 2.73 TWP 1984 einschlägig. Eine Fluchtröhre nach Süden ist wegen der fehlenden Überdeckung von mindestens 0.30 m nicht möglich. Auch auf der Nordseite kann keine Fluchtröhre erstellt werden, da der Ausstiegsschacht ausserhalb des Trümmerbereichs durch die Stützmauer verunmöglicht wird. Ein Ausstieg auf der Westseite wird durch die S.________strasse verunmöglicht. Die Beschwerdegegnerin hat in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb die Fluchtröhre samt dem Ausstieg in Richtung Osten – und somit innerhalb des gesetzlichen Waldabstands – erstellt werden muss.