Mit der Beanspruchung einer Ausnahmebewilligung wird zudem gestützt auf Art. 27 KWaG die Haftung bei Baum- und Astfall sowie für Schäden für die Baute oder Anlage im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Waldes von der Bauherrschaft übernommen, soweit dies bundesrechtlich zulässig ist. Diese Haftungsregel wurde im Amtsbericht vom 8. Dezember 2022 unter Ziffer «5. Hinweise» wiedergegeben.