erdig. Die Beschwerdeführenden behaupten zu Recht nicht, dass die Erhaltung, Pflege oder Nutzung des Waldes durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird. Die Nähe des Bauvorhabens zum Wald hat einzig den Nachteil, dass fallende Bäume die geplanten Anlagen beschädigen könnten. Es ist aber – wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Ausnahmegesuch ausgeführt und das AWA im Amtsbericht bestätigt hat – nur mit geringen resp. praktisch keinen Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bauten zu rechnen. Mit der Beanspruchung einer Ausnahmebewilligung wird zudem gestützt auf Art.