i) Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Ausnahmegesuch sowohl mit Verweis auf die Voranfrage 1995 und den Amtsbericht 2018 als auch mit den nur geringen Beeinträchtigungen der Hygiene und Sicherheit der Bauten.36 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, das Ausnahmegesuch sei nicht begründet, kann ihnen somit nicht gefolgt werden. Auch die Verweise auf frühere Äusserungen von Behörden können – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – vorliegend beachtet werden und sind von Belang. Die damaligen Projektentwürfe für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Jens Grundbuchblatt Nr. I.___