Beim geplanten ungedeckten Teil der Trasse [recte: Terrasse], dem Sitzplatz, der Fluchtröhre und dem Aufenthaltsbereich handelt es sich um bodenebene Anlagen, daher besteht auch bei einem Abstand von 13.5 m bzw. 12.5 m, 10 m und 5 m praktisch keine Beeinträchtigung der Sicherheit der Bauten. Die Waldfunktionen gemäss WaG Art. 1 Abs. 1 lit. c werden durch das Vorhaben zwar tangiert, aber nicht entscheidend beeinträchtigt. Die Walderhaltung bleibt gewährleistet. Das Formular 4.2 «Bauten nach Waldgesetz (KWaG)» liegt ausgefüllt und unterzeichnet bei.»