«Für den Bereich S.________ 34 / 36, Gemeinde Jens ist keine verbindliche Waldgrenze festgelegt. Die Waldgrenze entspricht dem Verlauf des Waldrandes, wie er im Grundbuchplan festgehalten ist. Im vorliegenden Fall verläuft sie auf der Parzellengrenze 239 / 268. Für denselben Bereich ist keine Wald-Baulinie festgelegt. Insofern gilt der gesetzlich vorgeschriebene Waldabstand von 30 m. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann Ausnahmen vom Mindestabstand vorsehen.