«Der Ausstiegschacht mit der Fluchtröhre muss nach TWP1984 Art. 2.73 Gestaltung der Fluchtröhren gebaut werden. Der Abstand des Ausstiegsschachts zur Fassade muss mindestens der Hälfte der Gebäudehöhe entsprechen, damit der Ausstiegschacht vollständig ausserhalb des Trümmerbereichs liegt. Der Standort ist aus folgenden Gründen gebunden: - Fluchtröhre nach Norden nicht möglich weil die bestehende Stützmauer eine Trümmergefahr darstellt und zu wenig Platz ausserhalb des Trümmerbereichs für die Erstellung der Ausstiegschachts vorhanden ist. - Fluchtröhre nach Süden nicht möglich wegen fehlender Überdeckung. Siehe Skizze Figur 2.7-3.»