Die Unterlagen sind aus unserer Sicht gemäss den aufgeführten Punkten anzupassen resp. mit den erforderlichen Begründungen zu ergänzen und dem Amt für Wald und Naturgefahren zur Beurteilung und Ausstellung eines Amtsberichtes zuzustellen.» g) Mit der Projektänderung III vom 4. November 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf den Grillplatz und den Fussweg. Zudem reichte sie mit Schreiben vom 8. November 2022 die Skizze «Figur 2.7-3: Gestaltung der Fluchtröhre, Längsschnitt» zu Art. 2.73 der «Technischen Weisungen für den Pflicht-Schutzraumbau vom 1. Februar 1984» (TWP 1984) ein und begründete die Standortgebundenheit der Fluchtröhre und des Ausstiegsschachts wie folgt: