«Der neue Sitzplatz ist aus waldrechtlicher Sicht bewilligungsfähig. Unter Vorbehalt des Nachweises der Standortgebundenheit ist die Fluchtröhre mit Ausstieg ebenfalls bewilligungsfähig. Den Grillplatz mit sehr kurzem Waldabstand erachten wir als problematisch. Dieser befindet sich im Bereich von 5 m ab Waldrand, welcher zum Astfallbereich gehört. Dadurch ist mit einer Beeinträchtigung der Hygiene und Sicherheit (Beschattung / Feuchtigkeit / Blatt- / Ast- und Baumfall) der Anlage zu rechnen. Aus waldrechtlicher Sicht muss der Grillplatz so verschoben werden, dass mindestens 5 m Waldabstand eingehalten werden, sofern die Standortgebundenheit nicht klar nachgewiesen werden kann.