16/31 BVD 110/2021/220 gung für die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands benötige. Insbesondere verweist das AWN darauf, dass es die Projektänderung bezüglich der Fluchtröhre und dem Grillplatz vor der Erteilung des Gesamtbauentscheids nicht zur Beurteilung erhalten habe und die waldrechtliche Zustimmung daher noch ausstehend sei. Weiter führte das AWN aus: