f) Nachdem die Beschwerdegegnerin am 17. August 2022 die Projektänderung I eingereicht hat, wurde diese den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt. In seiner Stellungnahme vom 13. September 2022 hält das AWN hierzu fest, es habe sich zuletzt mittels Amtsbericht vom 14. November 2019 zu den Projektunterlagen geäussert. In den nun neu eingereichten Projektänderungsplänen gebe es Anpassungen, welche eine zusätzliche waldrechtliche Ausnahmebewilli- 34 Vgl. dazu: BVR 2003 S. 257 E. 10d, mit Hinweisen; VGE 20894 vom 5. Oktober 2000; VGE 21266 vom 21. September 2001. 35 BGE 119 Ia 113 E. 5 S. 122.