Die Waldfunktionen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG werden durch das Vorhaben zwar tangiert, aber nicht entscheidend beeinträchtigt. Die Walderhaltung bleibt gewährleistet. Die Bewirtschaftung der bewaldeten Fläche bleibt ohne weiteres möglich. Aufgrund der vorliegenden besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 KWaG kann eine Näherbaubewilligung erteilt werden.»