Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, der gesetzliche Abstand von 30 m sei nicht in erster Linie mit Blick auf den Schutz des Waldes und der angrenzenden Bauten, sondern vielmehr mit Blick auf das Landschaftsbild so gross festgelegt worden, gehen deshalb fehl. Entscheidend bei der Beurteilung, ob der Waldabstand verringert werden darf ist vielmehr die Beurteilung, ob der verringerte Waldabstand negative Auswirkungen auf die Waldfunktionen hat. Dies geht auch klar aus der Bundesgesetzgebung und der dazu vorliegenden Rechtsprechung hervor. Die Waldabteilung kommt in ihrem Amtsbericht vom 14. November 2019 zum Schluss, dass die Näherbaubewilligung unter Auflagen erteilt werden kann.