«Der Kanton Bern hat in Ausübung seiner Vollzugskompetenz (Art. 50 WaG) den Mindestabstand von Bauten und Anlagen zum Waldrand auf 30 m festgesetzt (Art. 25 KWaG). Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können Ausnahmen bewilligt werden (Art. 26 Abs. 1 KWaG). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, der gesetzliche Abstand von 30 m sei nicht in erster Linie mit Blick auf den Schutz des Waldes und der angrenzenden Bauten, sondern vielmehr mit Blick auf das Landschaftsbild so gross festgelegt worden, gehen deshalb fehl.