c) Bauten und Anlage in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG30). Die Kantone haben daher einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vorzusehen (Art. 17 Abs. 2 WaG). Der Kanton Bern hat in seiner Waldgesetzgebung den Waldabstand auf 30.00 m festgelegt (Art. 25 KWaG31), für unterirdische Bauten auf 15.00 m (Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV32). Die zuständige Waldabteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren der Wirtschafts-, Energieund Umweltdirektion kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstandes bewilligen (Art.