b) Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass besondere Verhältnisse für ein Unterschreiten des Waldabstands vorliegen. Ihrer Meinung nach strebe die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorhaben einzig eine bestmögliche Rendite an. Sie bringen weiter vor, das Ausnahmegesuch betreffend verminderter Waldabstand sei nicht begründet. Entsprechend sei keine Ausnahme zu erteilen und es habe der Bauabschlag zu erfolgen. Ebenfalls erachten sie die Standortgebundenheit für die Fluchtröhre mit Ausstieg als nicht gegeben.