d) Beim Gebäude S.________ Nr. 30a handelt es sich unbestrittenermassen um ein kleines Gebäude zum Schutz von Tieren, weshalb der Grenzabstand 3.00 m beträgt (Art. 5 Abs. 2 GBR i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BMBV).29 Zusammen mit dem grossen Grenzabstand von 8.00 m resultiert daher ein notwendiger Gebäudeabstand von 11.00 m. Dieser ist nach dem Gesagten eingehalten. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, wegen der Gebäudelänge des Untergeschosses erhöhe sich der Grenzabstand um die Mehrlänge, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie vorstehend unter Erwägung 7c ausgeführt, hat das Untergeschoss keine Relevanz für die Bestimmung der Gebäudelänge.