c) Gemäss Art. 7 Abs. 1 GBR muss der Abstand zweier Gebäude wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. In der hier betroffenen Wohnzone beträgt der kleine Grenzabstand 4.00 m und der grosse Grenzabstand 8.00 m 24 Beschwerde vom 20. Dezember 2021, Rz. 32 sowie Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 13. Oktober 2022, S. 3 oben. 25 Vgl. auch Anhang A1 Skizze «Abgrabungen» auf S. 19 des GBR; Plan «C302-01 Erdgeschoss – Umgebung | Unter-