b) Mit ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführenden eine Verletzung des massgebenden Gebäudeabstands gerügt. Nachdem das Rechtsamt der BVD im vorliegenden Beschwerdeverfahren zweimal eine summarische Einschätzung zum notwendigen Gebäudeabstand vorgenommen hat,27 reichte die Beschwerdegegnerin am 17. August 2022 die Projektänderung I ein. Mit dieser Projektänderung setzt sie die Südfassaden der beiden Gebäude um je 1.00 m zurück, womit der Grenzabstand zur Parzelle Jens Grundbuchblatt Nr. O.________ neu 9.025 m beträgt.28 Der Gebäudeabstand zum Gebäude Tannacker Nr. 30a beläuft sich somit neu auf 11.025 m.