a) Das Bauvorhaben sieht den Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäusern vor. Das ursprünglich bewilligte Projekt sah zwischen den beiden Gebäuden A und B und der Parzelle Jens Grundbuchblatt Nr. O.________ einen Grenzabstand von 8.045 m vor. Auf dieser benachbarten Parzelle Jens Grundbuchblatt Nr. O.________ steht mit einem Grenzabstand von 2.00 m zur vorliegend umstrittenen Bauparzelle das Gebäude S.________ Nr. 30a. Dieses wurde gestützt auf die Baubewilligung vom 16. September 1996 als Pferdestall gebaut und wird auch heute noch im Grund- stückinformations-System (GRUDIS) als Stall bezeichnet. Der effektive Abstand zwischen den vorerwähnten Gebäuden betrug demnach 10.045 m.