Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die für das Untergeschoss vorgenommene Abgrabung sei bei der Messung der Fassadenhöhe zu beachten, kann ihnen somit nicht gefolgt werden. Der grösste Höhenunterschied der traufseitigen Fassaden gemessen vom massgebenden Terrain (vorliegend natürlich gewachsener Geländeverlauf) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante der Dachkonstruktion befindet sich vorliegend bei beiden Gebäuden am äussersten Rand der Südfassade.26 Aus den Planunterlagen geht hervor, dass beim Gebäude A diese Höhe an der Südwestecke 6.72 m und an der Südostecke 7.21 m beträgt. Beim Gebäude B beträgt sie an der Südwestecke 7.15 m und an der Südostecke 7.11 m.