c) Die zulässige Fassadenhöhe traufseitig beträgt in der Wohnzone 7.00 m (Art. 4 Abs. 1 GBR) und wird unbestrittenermassen bei beiden Gebäuden auf der Hangseite (Nordfassade) eingehalten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Neigung des massgebenden Terrains mehr als 10 % beträgt, weshalb vorliegend gemäss Art. 4 Abs. 2 GBR ein Mehrhöhenzuschlag von 1.20 m zur Anwendung kommt und somit die zulässige Fassadenhöhe – mit Ausnahme der Hangseite – 8.20 m 22 Gemessen ab Plan «C302-02 Südfassade, Schnitt B-B 1:100» (revidiert am 4. November 2022, Projektänderung ge- stempelt vom Rechtsamt der BVD am 7. November 2022). 23 Vgl. Beschwerde vom 20. Dezember 2021, Rz. 35.