Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend (Art. 1 Abs. 3 BMBV). Abgrabungen für Hauseingänge und einzelne Garageneinfahrten werden auf einer Fassadenseite nicht an die Höhen angerechnet, sofern deren Länge 1/2 der betreffenden Fassadenlänge und max. 5.00 m nicht überschreitet (Art. 5 Abs. 7 GBR sowie Anhang A1 Skizze «Abgrabungen» auf S. 19 des GBR).