19 Abs. 1 BMBV), was im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird.23 Die zulässige Anzahl Vollgeschosse ist somit eingehalten und wird vorliegend nicht überschritten. Die Rüge ist auch in diesem Punkt unbegründet. 9. Fassadenhöhe a) Die Beschwerdeführenden rügen die Messweise der Fassadenhöhe. Sie führen aus, die getätigte Messung der Fassadenhöhe lasse die für das Untergeschoss vorgenommene Abgrabung ausser Acht. Diese bestimme aber das massgebende Terrain. Demnach müsse die Fassadenhöhe ab der Abgrabung für die Einstellhalle gemessen werden.