Die Kniestockhöhe beträgt im vorliegenden Fall maximal 1.00 m (unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Höhe von 0.10 m Bodenaufbau zwischen OK roher Boden und OK fertiger Boden22, da die OK des rohen Bodens für die Berechnung der Kniestockhöhe als Ausgangsmass dient). Die maximale Kniestockhöhe von 1.20 m ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht überschritten, weshalb das Dachgeschoss nicht als Vollgeschosse zählt. Auch das Untergeschoss wird nicht als Vollgeschoss betrachtet, da es im Mittel nicht mehr als 1.20 m über das massgebende Terrain hinausragt (Art. 5 Abs. 6 GBR i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BMBV),