c) Bei Lukarnen handelt es sich um Dachaufbauten. Diese dürfen zusammen nicht mehr als 1/2 der Gebäudelänge des obersten Geschosses aufweisen. Die einzelnen Dachaufbauten dürfen zudem maximal 1/3 Gebäudelänge beanspruchen (Art. 15 Abs. 3 GBR). Diese Masse sind im vorliegenden Fall unbestrittenermassen eingehalten. Die Dachaufbauten sind daher bei der Bestimmung der Fassadenhöhe nicht zu berücksichtigen resp. die Kniestockhöhe ist bei den Lukarnen nicht separat, sondern im Bereich der Hauptdachkonstruktion zu messen. Zwar wird die Kniestockhöhe in den Planunterlagen nicht explizit ausgewiesen.