Die «Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion» ist ein Begriff, der nicht nur im Zusammenhang mit der Messweise der Kniestockhöhe gemäss Art. 5 Abs. 6 GBR i.V.m. Art. 16 Abs. 1 BMBV Verwendung findet. Er ist auch für die Fassadenhöhe gemäss Art. 15 Abs. 1 BMBV massgebend. Dieser Begriff ist dementsprechend einheitlich zu verwenden. Solange eine Dachaufbaute die gemäss kommunalem Baureglement zulässige Breite (vgl. nachfolgend) nicht überschreitet, ist sie an die Fassadenhöhe und damit auch an die Kniestockhöhe nicht anzurechnen. Andernfalls wären diese Masse bei Dachaufbauten regelmässig überschritten.