Im hier zu beurteilenden Fall ist das Untergeschoss südseitig lediglich im Bereich der Garageneinfahrt freigelegt und dient als Einstellhalle und Kellergeschoss. Es tritt aufgrund der deutlichen Vorlagerung im Vergleich zu den beiden Gebäuden und der nur teilweisen Freilegung optisch kaum in Erscheinung. Da der Bereich der Garageneinfahrt nicht als massgebendes Terrain gilt (vgl. E. 9c) und das Untergeschoss damit das massgebende Terrain südseitig um weniger als 1.20 überschreitet, gilt es als Unterniveaubaute im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GBR. Das Untergeschoss ist für die Bestimmung der Gebäudelänge daher nicht zu beachten.21 Die Rüge ist abzuweisen. 8. Geschosszahl