und zwar selbst bei Betrachtung der Südseite. Daran vermag auch der von den Beschwerdeführenden zitierte Entscheid RA Nr. 110/2014/95 der BVE (heute BVD) vom 1. Dezember 2014 nichts zu ändern, da die beiden Sachverhalte anders liegen und daher nicht vergleichbar sind. Beim ins Recht gelegten Entscheid trat die Südfassade des umstrittenen Untergeschosses auf der ganzen Länge als sichtbares Element in Erscheinung und beinhaltete unter anderem ein Schwimmbad/Fitnessraum. Im hier zu beurteilenden Fall ist das Untergeschoss südseitig lediglich im Bereich der Garageneinfahrt freigelegt und dient als Einstellhalle und Kellergeschoss.