c) Aus dem amtlich vermassten Situationsplan20 ergeben sich die projizierten Fassadenlinien, welche für die Bestimmung der Gebäudelänge relevant sind. Demnach sollen zwei freistehende Gebäude erstellt werden. Diese beiden separaten Baukörper weisen je eine Länge von 12.67 m auf, womit die maximale Gebäudelänge von 30.00 m bei beiden Gebäuden klar eingehalten ist. Aus dem verbindenden Untergeschoss können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Trotz dieses gemeinsamen Untergeschosses liegt weder ein Zusammenbau der beiden Gebäude (Art. 13 Abs. 2 GBR) noch eine konstruktive und funktionelle Einheit dieser beiden Gebäude vor.