b) Die maximale Gebäudelänge in der Wohnzone beträgt 30.00 m (Art. 4 Abs. 1 GBR). Mit der Änderung des GBR wurde dieses an die BMBV angepasst. Betreffend die Gebäudelänge verweist das neue GBR nun sowohl auf Art. 12 Abs. 1 BMBV als auch auf die Skizzen im Anhang A1 zum GBR, wobei sich diese Skizzen auch im Anhang 1 zur BMBV finden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist nun klar dargelegt, wie die Gebäudelänge zu bestimmen ist. Demnach ist die Gebäudelänge die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Art. 12 Abs. 1 BMBV).