Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Einstellhalle für die Bemessung der Gebäudelänge massgebend sei. Vorliegend sei nur der Ein- und Ausfahrtbereich als sichtbares Element zu erkennen. Der Rest sei unterirdisch resp. nicht als oberirdisch zu qualifizieren. Das Untergeschoss sei daher bei der Bemessung der Gebäudelänge nicht massgebend. Die Gebäudelänge sei für jedes Wohnhaus einzeln zu bemessen.