a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das GBR unterscheide bei der Bestimmung der Gebäudelänge nicht zwischen Voll- und Untergeschoss oder ähnlichem. Die projektierte Einstellhalle sei einerseits aufgrund der Erschliessung erkennbar und andererseits übersteige sie das gewachsene Terrain mutmasslich an der gesamten Südseite, weshalb sie in Erscheinung trete. Von der privaten Erschliessungsstrasse aus erscheine das Bauvorhaben wie ein mindestens dreistöckiges Gebäude. Deshalb müsse bei der Bestimmung der Gebäudelänge das Unterschoss mitberücksichtigt werden. Die maximal zulässige Gebäudelänge von 30.00 m werde um 3.34 m überschritten.