Die Frage, ob das neue Recht im konkreten Fall günstiger ist, ist aus der Optik des Baugesuchstellers zu beantworten (E. 6b). Unabhängig davon haben die Beschwerdeführenden im weiteren Beschwerdeverfahren ihre Ausführungen stets unter Beizug des neuen Rechts begründet. So haben sie auch bei der Beurteilung der Projektänderung I vom 17. August 2022 – welche vorliegend zu beurteilen ist – explizit die neuen Bestimmungen beigezogen.18 Die Anwendung des revidierten GBR vom 27. Januar 2022 ist somit unbestritten. Das revidierte GBR ist für die Beschwerdegegnerin günstiger, da damit – wie die nachfolgenden Ausführungen unter E. 10 zeigen – der Gebäudeabstand eingehalten ist.