führenden in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2022 die Einschätzung des Rechtsamts bestritten, wobei sich ihre Ausführungen insbesondere gegen die rechtliche Qualifikation des Gebäudes Nr. 30a richtete. Zur Frage nach der Anwendung des neuen Rechts haben sie sich nicht explizit geäussert. Soweit sich die Beschwerdeführenden jedoch auf den Standpunkt setzen, das neue Recht würde sich nachteilig auf den Eigentümer des Gebäudes Nr. 30a auswirken und deshalb müsse eine eingehende Interessenabwägung vorgenommen werden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Frage, ob das neue Recht im konkreten Fall günstiger ist, ist aus der Optik des Baugesuchstellers zu beantworten (E. 6b).