b) Soweit kommunales und kantonales Baurecht betreffend, gilt die spezialrechtliche Bestimmung von Art. 36 BauG. Diese Bestimmung geht vom Grundsatz aus, dass Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen sind (Art. 36 Abs. 1 BauG). Die Bestimmung gilt nicht, wenn neues Recht für die Baugesuchsteller im konkreten Fall günstiger, milder ist (sogenannte lex mitior), weil durch den Rückzug des Gesuchs und dessen Neueinreichung ohne weiteres die Anwendung des neuen Rechts erwirkt werden könnte. Auf das gleiche Baugesuch darf aber nicht teils altes und teils neues Recht angewendet werden (unzulässiger Methodendualismus).17