Es handelt sich folglich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD, mit welcher das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Da mit diesen Anpassungen – im Gegensatz zu den Projektänderungen im Baubewilligungsverfahren (E. 4d) – keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind, ist auch keine erneute Publikation notwendig (vgl. vorstehend E. 3). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind unbegründet.